WPH GmbH

Inh. Markus Aigner

Wärmepumpen - Heizungstechnik

Kälte- und Klimatechnik

Inhaber: Aigner Markus

GmbH

UID-Nummer: AT U77125914

Firmenbuchnummer: FN559898f

Beginndatum der Rechtsform: 2005-01-01

Firmensitz: Eggarter Straße 32, 4845 Rutzenmoos

Telefon: +43 664 43 61 501

E-Mail: office[at]wph.at

Web: www.wph.at

 

 

 

Gewerbeordnung: www.ris.bka.gv.at

Meisterbetrieb, Meisterprüfung abgelegt in Österreich

Verbraucher haben die Möglichkeit, Beschwerden an die Online-Streitbeilegungsplattform der EU zu richten: http://ec.europa.eu/odr. Sie können allfällige Beschwerde auch an die oben angegebene E-Mail-Adresse richten.

 

 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Geltung

1.Diese AGB gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer, auch für Zusatz-und Folgeaufträge.2.Der Auftraggeber erklärt, dass er vor Vertragsabschluß die Möglichkeit hatte von Inhaltder AGB Kenntnis zu nehmen und dass er mit dem Inhalt einverstanden ist.Angebot, Vertragsabschluss1.Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich.

2.Angebote oder Bestellungen der Auftraggeber nimmt der Auftragnehmer durch schriftliche Auftragsbestätigung(AB)oder durchLieferung der Kaufgegenstandes oder durch Erbringung der Leistung an.

3.Eine telefonische Anforderung gilt als Auftragserteilung.

4.Zusatzvereinbarungen bedürfen, um gültig zu sein, einer schriftlichen Bestätigung.

 

Liefer-/Leistungsfristen

1.Liefer-/Leistungsfristen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als solche in der AB oder im Einzelvertrag schriftlich vereinbart wurden.

2.Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.3.Wir der Auftragnehmer an der Erfüllung seiner Verpflichtungendurch den Eintritt von unvorhersehbaren Umständen behindert, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist in angemessenem Umfang.4.Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teil-oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen.

 

Entgelt/Preise

1.Wird ein Auftrag ohne vorheriges Angebot erteilt oder werden Leistungen durchgeführt, welche nicht ausdrücklich im Auftrag enthalten waren, so kann der Auftragnehmer jenes Entgelt geltend machen, das seiner Preisliste oder seinem üblichen Entgelt entspricht.

2.Der Auftragnehmer ist berechtigt, ein höheres als das vereinbarte Entgelt oder den Kaufpreis zu verlangen, wenn sich die im Zeitpunkt der Auftragserteilung bestehenden Kalkulationsgrundlagen, so etwa Rohstoffpreise, nach Abschluss des Vertrages ändern.

3.Die bei Vertragsabschluß vereinbarten Begünstigungen, so etwa Skonti und Rabatt sind unter der Bedingungder termingerechten und vollständigen Zahlung gewährt. Bei Verzug ist der Auftragnehmer berechtigt, dies nach zu verrechnen.

4.Sollten sich die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers verschlechtern, ist der Auftragnehmer berechtigt, das vereinbarte Entgeltoder den Kaufpreis sofort fällig zu stellen sowie die Ausführung des Auftrages nur gegen Vorauszahlung durchzuführen.

5.Wegzeiten gelten als Arbeitszeit sofern keine Fahrtpauschale verrechnet wird.

 

Eigentumsvorbehalt

1.Sämtliche Waren und Erzeugnisse bleibenbis zur vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber im Eigentum des Auftragnehmers und zwar auch dann wenn die zu Liefernden oder herzustellenden Gegenständeweiterveräußert, verändert, be-oder verarbeitet oder vermengt werden.

2.Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen darf derLeistungs-/Kaufgegenstand weder verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit rechten Dritter belastet werden.

 

Gewährleistung

1.Die Gewährleistung ist mit sechs Monaten beschränkt. Dies gilt auch für Liefer-und Leistungsgegenstände, die mit einem Gebäude oder Grund und Boden fest verbunden werden.

2.Eine Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen und dergleichen nicht in technisch einwandfreien und betriebsbereiten Zustand oder mit den vom Auftraggeber herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind.

3.Keine Gewährleistungsansprüche bestehen bei Mängeln, die durch unsachgemäße Behandlung oder Überbeanspruchung entstanden sind, wenn gesetzliche oder vomAuftragnehmer erlassene Bedienungs-oder Installationsvorschriften nicht befolgt werden, bei natürlicher Abnutzung, bei Transportschäden, unsachgemäßer Lagerung, bei nicht durchgeführter notwendiger Wartung, oder schlechter Instandhaltung.

 

Haftung

1.Der Auftragnehmer haftet nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das Verschulden des Auftragnehmers ist durch den Auftraggeber nachzuweisen.

2.Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Vermögensschäden, Schäden durch Betriebsunterbrechung, Verlust von Daten, Zinsverluste sowie Schäden durch Ansprüche Dritter gegen den Auftraggeber ist jedenfalls ausgeschlossen.

3.Eine allfällige Haftung des Auftragnehmers ist jedenfalls betragsmäßig beschränkt bis zur Höhe des vereinbarten Entgeltes oder des Kaufpreises für den jeweiligen Auftrag. Die vom Auftragnehmer übernommenen Verträge werden nur mit dem Vorbehalt dieser Haftungsbegrenzung übernommen. Eine darüber hinausgehende Haftung des Auftragnehmers ist ausdrücklich ausgeschlossen. Übersteigt der Gesamtschaden die Höchstgrenze, verringern sich die Ersatzansprüche einzelner Geschädigter anteilsmäßig.

4.Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montagen, Inbetriebnahme und Benutzung oder der behördlichen Zulassungsbedingungen ist eine Haftung generell ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Betriebsanleitungen für die gelieferten Waren bzw. Werke von allen Benützern eingehalten werden.

 

Allgemeines

1.Als Gerichtsstand gilt Vöcklabruck

2.Die Vertragsteile vereinbaren die Anwendung des Österreichischen Rechts. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird einvernehmlich ausgeschlossen.

3.Änderung seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer umgehend schriftlich bekannt zu geben.